Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fa. Schmidt Design
Inh. Markus Schmidt
Industriestraße 38, 91233 Neunkirchen
§ 1 – Geltungsbereich
Für sämtliche, Verträge, Aufträge, Kostenvoranschläge und von uns erbrachten Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
Individuelle Vertragsabreden und sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 2 – Angebote / Preise
Unsere Angebote sind freibleibend.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen können auch mündlich oder in Textform vereinbart werden.
Unverbindliche Preisangaben, Kostenschätzung oder vorläufige Kalkulationen stellen keine verbindlichen Festpreise dar und binden den Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, sofern eine wesentliche Überschreitung absehbar ist.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen oder in Textform übermittelten spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot ist der Auftragnehmer zwei Wochen gebunden, soweit keine kürzere Bindungsfrist vereinbart wurde. Über die Kosten für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen haben sich die Parteien hierüber zuvor geeinigt.
Beendet der Auftraggeber das Vertragsverhältnis nach Erstellung eines Angebotes oder Kostenvoranschlages vorzeitig, ohne dass es zur vollständigen Durchführung des Auftrags kommt, aus Gründen, die nicht Auftragnehmer zu vertreten hat, ist dieser berechtigt, für den entstandenen Kalkulations- Planungs- und Verwaltungsaufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe zwischen € 100,00 und € 200,00, deren konkrete Höhe sich nach Umfang und Komplexität der bereits erbrachten Kalkulations- und Planungsleistungen richtet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehenden Ansprüche, insbesondere nach § 648 BGB, geltend zu machen, bleiben hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Anzahlung von bis zu 30% der Auftragssumme zu verlangen, soweit dies zur Abdeckung von bereits vor Ausführung der Hauptleistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere für Materialdisposition, Farbmischung, Planungs-, Demontage-, Vorbereitungs- oder Fremdleistungskosten, sachlich gerechtfertigt ist. Die Anzahlung wird auf die Schlussrechnung angerechnet. Weitergehende Abschlagszahlungen richten sich nach § 632a BGB.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Material-, Energie-, Lohn-, Transport- oder Lieferkostensteigerungen in dem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben, wie sich diese auf die Kosten des Auftrags auswirken. Entsprechendes gilt bei Kostensenkungen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die maßgeblichen Änderungen auf Verlangen nachweisen.
Skonto und Rabattvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
§ 3 – Fremdleistungen / Unteraufträge / Fahrten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags erforderliche Fremdleistungen und Unteraufträge an fachkundige Dritte zu vergeben sowie erforderliche Probe-, Test-, Rangier- und Überführungsfahrten durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendig ist.
Erforderliche Überführungsfahrten erfolgen auf Kosten und grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig und sofern Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 4 – Anlieferung
Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin während der Geschäftszeiten am Betriebssitz des Auftragnehmers anzuliefern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Vorschäden, Mängel, Nachlackierungen, verdeckte Schäden oder sonstige Umstände hinzuweisen, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus resultierende Mehrkosten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen des Arbeitsergebnisses, sofern ihn hieran kein Verschulden trifft.
Erfolgt die Anlieferung außerhalb vereinbarter Übergabezeiten oder ohne persönliche Übergabe an den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter, erfolgt dies auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers für Verlust oder Beschädigung vor ausdrücklicher Übernahme des Auftragsgegenstands ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Soweit vereinbart, holt der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand beim Auftraggeber oder an einem von diesem bekannten Ort ab, auf Kosten des Auftraggebers. Das Transportrisiko bis zur Übernahme durch den Auftragnehmer trägt der Auftraggeber.
§ 5 – Fertigstellung / Abnahme / Annahmeverzug
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen und abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Stand- bzw. Lagerkosten in Höhe von € 15,00 pro Kalendertag zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach billigem Ermessen anderweitig ordnungsgemäß zu verwahren. Die Kosten der Verwahrung trägt der Auftraggeber.
Unterbleibt die Abnahme trotz Aufforderung du angemessener Fristsetzung, obwohl der Vertragsgegenstand im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt wurde, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht unter Benennung mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert.
Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen sind Terminangaben lediglich annähernd und unverbindlich.
Erhöht sich der Arbeitsumfang oder ergeben sich Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, verlängern sich vereinbarte Fertigstellungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber einen neuen voraussichtlichen Fertigstellungstermin mitteilen.
§ 6 – Vergütung
Der Rechnungsbetrag ist mit Abnahme bzw. Übergabe des Auftragsgegenstandes und Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zulässigen Zahlungsarten (bar oder EC-Kartenzahlung) festzulegen. Abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen mindestens der Textform.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund verdeckter, bei Auftragserteilung nicht erkennbarer Mängel oder Vorschäden am Auftragsgegenstand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erreicht werden kann, sind die bis dahin erbrachten Leistungen einschließlich Material- und Arbeitsaufwand vom Auftraggeber zu vergüten.
§ 7 – Sicherungsrechte
Gelieferte Waren, Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher hieraus resultierender Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
Ausgebaute, ersetzte oder ausgetauschte Teile sowie sonstige im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallenden Altmaterialien gehen mit Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern der Auftraggeber nicht spätestens bei Auftragserteilung ausdrücklich deren Herausgabe verlangt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese zu entsorgen oder zu verwerten. Der Auftraggeber trägt die erforderlichen und üblichen Kosten der fachgerechten Entsorgung. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Bis zur vollständigen Zahlung der aus dem Auftrag resultierenden Forderungen kann der Auftragnehmer die Herausgabe verweigern. Ihm steht insoweit ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, das Pfand zu verwerten.
Ausgebaute, ersetzte oder ausgetauschte Teile gehen mit Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 8 – Mängelrechte
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, hat er erkennbare Mängel unverzüglich nach Abnahme schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
Gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme.
Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten entgegen fachlicher Empfehlung des Auftragnehmers lediglich behelfsmäßig oder provisorisch ausgeführt, übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere für gegen fachlichen Rat des Auftragnehmers durchgeführte Entrostungs- oder Überlackierungsarbeiten bei bestehenden Durchrostungs- oder Korrosionsschäden sowie für Arbeiten auf Untergründen oder Vorarbeiten, die nicht vom Auftragnehmer hergestellt oder bearbeitet wurden.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber hat erkannte Mängel unverzüglich anzuzeigen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung am Erfüllungsort der Nacherfüllung (Sitz des Auftragnehmers), innerhalb angemessener Frist zu geben.
Für vom Auftraggeber bereitgestellte oder auf dessen Wunsch verwendete Materialien, Zubehörteile oder Vorleistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, soweit ein Mangel hierauf beruht.
Technisch unvermeidbare oder alters- / materialbedingte optische Abweichungen, insbesondere Farbton-, Struktur- oder Glanzgradabweichungen bei Teillackierungen oder Anschlussarbeiten, stellen keinen Sachmangel dar.
Unerhebliche, technisch unvermeidbare und dem Auftraggeber zumutbare Abweichungen Farbe, Struktur, Maß oder Ausführung berechtigen nicht zu Mängelrüge.
§ 9 – Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Für Verlust oder Beschädigung von im Fahrzeug oder Auftragsgegenstand befindlichen Gegenständen haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese ausdrücklich zur Verwahrung übernommen wurden oder der Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertgegenstände und persönliche Gegenstände vor Übergabe aus dem Auftragsgegenstand zu entfernen.
Wird der Auftragsgegenstand trotz Fertigstellung nicht rechtzeitig abgeholt, erfolgt die weitere Verwahrung auf Gefahr des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10 – Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 11 – Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12 – Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 13 – Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Individuelle Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.